23. Februar 2023

Ergänzung im Vereinsrecht zu digitalen Mitgliederversammlungen

Der Deutsche Bundestag hat am 9. Februar 2023 eine Ergänzung des Vereinsrechtes beschlossen. In § 32 BGB wird ein Absatz zu digitalen Mitgliederversammlungen eingefügt. Damit werden hybride und rein digitale Mitgliederversammlungen ermöglicht, ohne dass dies in der Satzung verankert sein muss.

Es braucht lediglich eine Ankündigung im Rahmen der Einladung sowie eine Angabe der entsprechenden Kommunikationswege. Weiterhin sind auch rein digitale (virtuelle) Mitgliederversammlungen ohne eine entsprechende Satzungsänderung möglich, wenn die Mitglieder dies für einzelne oder alle künftigen Versammlungen für die Zukunft beschließen. Die gesetzlichen Regelungen sind dispositiv. In Satzungen können also davon abweichende Regelungen festgelegt und somit beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausgeschlossen werden.

Konkret wird in § 32 BGB nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Weitere Informationen unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-pa-recht-mitgliederversammlungen-925646.

Vielen Dank an den Bundesjugendring für den Text und den Hinweis zur Gesetzesänderung.